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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Timmer-Pneumatik GmbH
(nachstehend TIMMER genannt)
AGB-Download im PDF-Format
§ 1 Allgemeines
1.
Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solche aus zukünftigen Geschäfts-
abschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen
zugrunde. Bedingungen des Kunden gelten selbst dann nicht, wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferungen ausführen.
Abweichungen und Ergänzungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung und nur für den Auftrag wirksam, für den wir
sie bestätigen.
2.
Mündliche Vereinbarungen sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen
bedürfen der Schriftform.
3.
Das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung findet Anwendung.
§ 2 Angebot
1.
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ist eine Bestellung als Angebot gem.
§145 BGB zu qualifizieren, so bedarf die Verbindlichkeit des Auftrags unserer
schriftlichen Annahme.
2.
Die zu einem Angebot von TIMMER gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit
sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind.
3.
An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, insbesondere Katalogseiten,
Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behält sich TIMMER die Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht vervielfältigt und - auch auszugsweise
- Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4.
Für Unterlagen, die der Besteller TIMMER übergibt, trägt er auch im Verhältnis
zu TIMMER die volle Verantwortung hinsichtlich der Verletzung gewerblicher
Schutzrechte Dritter. TIMMER ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich
gekennzeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
5.
Muster stellt TIMMER nur gegen Berechnung unter Zugrundelegen der allgemein
gültigen Preise zur Verfügung.
§ 3 Umfang der Lieferung
1.
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
TIMMER maßgebend, im Falle eines Angebots von TIMMER mit zeitlicher
Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebots, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt.
2.
Nebenabreden und Änderungen müssen als solche gekennzeichnet sein und
bedürfen der Schriftform.
§ 4 Preise und Zahlung
1.
Der Mindestbestellwert beträgt 50,00 EUR netto.
2.
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Verpackung,
Fracht- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet. Mangels besonderer
Vereinbarung bestimmt TIMMER nach billigem Ermessen Art und Weg
des Versandes.
3.
Zu den Rechnungsbeträgen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von TIMMER in bar, spätestens
30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten. TIMMER
ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Deren Annahme
erfolgt gegebenenfalls nur zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung
trägt der Besteller.
4.
Lieferungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind,
werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.
Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen
von Materialpreisen, Lohnkosten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein,
ist TIMMER - auch bei festen Preisen - bei Handelsgeschäften berechtigt, eine
diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Übersteigt der
angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 5 %, steht dem Besteller
der Rücktritt frei.
6.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist TIMMER berechtigt, Verzugszinsen,
bei beiderseitigen Handelsgeschäften Fälligkeitszinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank
und Nebenkosten in Höhe von 3,00 EUR zu fordern. Der Nachweis eines weiter-
gehenden Schadens bleibt TIMMER vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis
eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Zahlungsfrist ist nur eingehalten,
wenn die Zahlung innerhalb der Frist bei TIMMER eingegangen ist.
7.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder wegen solcher Forderungen Zahlungen zurückbehalten.
Bei der Zurückbehaltung von Zahlungen muss die Forderung auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
8.
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche
Verschlechterung ein, so ist TIMMER berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen
und vom Besteller die sofortige Begleichung aller noch offenen Forderungen
aus Warenlieferungen zu verlangen, wenn dadurch die Gegen-ansprüche von
TIMMER gefährdet werden. Dasselbe gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen
einstellt, die Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
beantragt oder um einen außergerichtlichen Vergleich bittet.
§ 5 Lieferzeit
1.
Von TIMMER in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine oder
Lieferfristen werden von TIMMER nach bestem Bemühen eingehalten. Sie
geben jedoch nur die voraussichtliche und nicht eine fest vereinbarte oder
kalendermäßig bestimmte Lieferzeit wieder. Lieferfristen beginnen keinesfalls vor
der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten der gewünschten Ausführung,
insbesondere der Abklärung aller technischen Fragen. Die Ausführung von Lieferungen
setzt die rechtzeitige Beantwortung aller Rückfragen, die rechtzeitige
Übersendung aller erforderlichen oder angeforderten Bezeichnungen und Unterlagen,
die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Freigaben und Genehmigungen
und die Teilnahme an rechtzeitig mitgeteilten Abnahmen und Vorabnahmen
im Herstellerwerk voraus. Ferner beginnen Lieferfristen nicht vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2.
Soweit diese Voraussetzungen aus von TIMMER nicht zu vertretenden Gründen
nicht erfüllt werden, werden Fristen und Termine entsprechend verlängert.
3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorher-
gesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die
Umstände bei Unterlieferern von TIMMER eintreten.
5.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von TIMMER nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und
Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen TIMMER dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
6.
Die Haftung von TIMMER auf Schadensersatz wegen Verzugs und Nichterfüllung
ist stets auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Für entgangenen Gewinn
haftet TIMMER nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.
Haftet TIMMER nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatz
für jede vollendete Woche des Verzugs auf 0,5 % und insgesamt auf
10 % der Auftragssumme beschränkt.
8.
Setzt der Kunde TIMMER, nachdem dieser in Verzug geraten ist, eine angemessene
Nachfrist, so ist er nach Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Der
Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf 10 % der Auftragssumme begrenzt,
es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.
Die vorstehenden Haftungsabgrenzungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde oder der Besteller wegen des von TIMMER zu
vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertrags-
erfüllung in Fortfall geraten ist.
10.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend
einen Monat nach der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von TIMMER jedoch, 0,5 % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. TIMMER ist berechtigt, dem
Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem
Ablauf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
11.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme
1.
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Lieferungswerk bzw. ab Lagerort auf den
Besteller über, auch dann, wenn TIMMER die Auslieferung übernommen hat -
verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht
bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Nur
bei Vorliegen eines ausdrücklichen Auftrags des Bestellers wird die Ware von
TIMMER im Namen und für Rechnung des Bestellers nach bestem Ermessen
versichert.
2.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller entgegenzunehmen.
3.
Teillieferungen sind zulässig.
4.
Abweichungen von dem Versandzettel oder Rechnung sind unverzüglich nach
Empfang der Ware TIMMER schriftlich mitzuteilen.
5.
Soweit TIMMER nach der Verpackungsverordnung zur Rücknahme von
Verpackungen verpflichtet ist, nimmt TIMMER nur die Verpackungen eigener Produkte zurück.
6.
Bei Direktlieferung an Endverbraucher ist das jeweilige Herstellerwerk von
TIMMER, von dem aus der Versand erfolgt, die Verkaufsstelle, bei der Verpackungen
zurückgenommen werden.
7.
Transportverpackungen sind an das Herstellerwerk von TIMMER für diese kostenfrei
zurückzusenden.
8.
Von Verbrauchern nimmt TIMMER Verpackungen nur im Herstellerwerk zurück.
9.
Für Lieferungen, die eine werkvertragliche Abnahme erfordern, gilt folgendes:
a) Der Besteller ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken. Unwesentliche Mängel
berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Abnahme.
b) Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Abnahme mit Beginn
der Benutzung durch den Besteller als erfolgt.
c) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, soweit er sie
nicht schon trägt.
§ 7 Gewährleistung und Gesamthaftung
1.
Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen
in Qualität, Farbe, Breite, Gewicht etc. berechtigen nicht zu Mängelrügen.
2.
Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche
nach folgenden Bestimmungen:
a) TIMMER verpflichtet sich, nach ihrer - billigem Ermessen unterliegenden - Wahl
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller unter Ausschluss weiterer
Rechte eine Minderung der Vergütung oder aber nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche stehen dem Besteller
nicht zu. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
b) Die Beeinträchtigungen des Liefergegenstandes, die durch natürlichen Verschleiß,
Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung z.B. Fehlanschluss entstanden
sind, berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Darüber hinaus
berechtigen vom Besteller begehrte Beschaffenheitsvereinbarungen oder aber
Eigenschaften nur dann zu Gewährleistungsansprüchen, wenn sie ausdrücklich
und schriftlich durch TIMMER zugesichert sind.
c) Von TIMMER schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung,
Verbrauch etc. sind nur dann gewährleistungsrelevant, wenn TIMMER die Einhaltung
ausdrücklich, schriftlich garantiert hat.
d) Der Besteller ist verpflichtet, TIMMER die erforderliche Zeit und die Gelegenheit
für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung einzuräumen, wobei der Besteller
auch zusichert, auf etwaige Einkaufsprobleme von TIMMER Rücksicht zu
nehmen.
e) Die Haftung von TIMMER erlischt, wenn der Besteller selbst oder Dritte ohne
vorherige Zustimmung von TIMMER Nacharbeiten und Änderungen an der
Lieferung von TIMMER vorgenommen haben oder wenn von TIMMER nicht
gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden, es sei denn, TIMMER
wurde zuvor unter Einräumung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur
Nachbesserung eingeräumt.
f) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängelfolgeschäden, Verletzung
von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen,
es sei denn, sie beruhen auf Seiten von TIMMER oder seitens der Erfüllungsgehilfen
von TIMMER auf Vorsatz, auf grob fahrlässigem Verhalten oder auf der
Verletzung von Kardinalpflichten.
g) Soweit TIMMER zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich diese
Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für TIMMER
voraussehbaren Schaden.
h) Bei Werkleistungen hat TIMMER Schadensersatz nur für wesentliche Mängel,
die die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zu leisten. Entgangenen
Gewinn hat TIMMER nur zu ersetzen, wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder aber auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der
Technik beruht.
i) Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie positiver Vertragsverletzung
verjähren in derselben Frist wie die Gewährleistungsrechte, soweit sie auf
Sachmängeln oder auf einer Eigenschaft der Kaufsache beruhen. Ansonsten beträgt
die Verjährungsfrist drei Jahre, soweit das Verschulden bei Vertragsschluss
sowie die positive Vertragsverletzung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten von TIMMER oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Ansprüche wegen der fahrlässig unterlassenen Aufklärung über negative Sacheigenschaften
der Produkte von TIMMER sind, soweit dadurch kein Sachmangel
begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, TIMMER hat zusätzlich eine Beratung
des Bestellers übernommen. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben
die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
3.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten auch für die
persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern
und Erfüllungsgehilfen von TIMMER.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts-
verbindung mit dem Besteller Eigentum von TIMMER. Soweit die Gültigkeit
dieses Eigentums an besondere Voraussetzungen oder Vorschriften im
Lande des Bestellers geknüpft ist, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung
auf seine Kosten zu sorgen. Unter Verbindlichkeiten verstehen sich auch Zinsen
sowie Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
2.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, jedoch nur
unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen:
a) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abge-
tretenen Forderung ist nicht zulässig.
b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum
gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Besteller
für TIMMER vorgenommen, ohne dass der Lieferer hinsichtlich der Verarbeitung
Pflichten übernimmt. Bei Verbindung der Vorbehaltssache mit anderen, nicht
TIMMER gehörenden Sachen (Einbau), steht TIMMER der dabei entstehende
Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Auftragswertes der
Vorbehaltssache zum Wert der übrigen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die
Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller TIMMER imVerhältnis
des Auftragswertes der verbundenen Vorbehaltssache zum Wert der übrigen
Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Besteller ist verpflichtet,
TIMMER jederzeit auf Verlangen, zur Ermittlung des Miteigentumsanteils
von TIMMER, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Eine unentgeltliche
Verwahrung der in TIMMERs Miteigentumsanteil stehenden Sachen für
TIMMER durch den Besteller wird schon jetzt vereinbart.
3.
Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an TIMMER in Höhe des mit TIMMER vereinbarten Kaufpreises ab,
und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. TIMMER verpflichtet sich,
die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, nicht einzuziehen. Der Besteller ist allerdings verpflichtet,
TIMMER auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretungen
anzuzeigen. Bis zum Erhalt einer anderen Anweisung ist der Besteller
berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. TIMMER verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TIMMER.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Besteller TIMMER
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit TIMMER dadurch gerichtliche
oder außergerichtliche Kosten einer Rechtsverordnung entstehen, zu deren
Erstattung der Dritte nicht in der Lage ist, haftet der Besteller für den TIMMER
entstandenen Ausfall.
4.
Der Besteller ist im Falle der Zahlungseinstellung verpflichtet, TIMMER unverzüg-
lich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware,
auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Dritt-
schuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Forderung aus
der Geschäftsverbindung sowie dann, wenn der Besteller in Vermögensverfall
gerät, seine Zahlung einstellt, ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzver-
fahren beantragt wird oder er seine Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich
bittet, kann TIMMER unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Pflichten
die sofortige Herausgabe ihres Eigentums verlangen. In der Zurücknahme der
Vorbehaltssache oder in einer Pfändung durch TIMMER liegt kein Rücktritt vom
Vertrag vor. Es sei denn, TIMMER hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
5.
Bei der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist TIMMER berechtigt,
Schadensersatz zu berechnen. TIMMER ist berechtigt, den Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweis-
lich abgeschlossen hat.
§ 9 Recht des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag
1.
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn TIMMER die gesamte Leistung
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von TIMMER.
Ist TIMMER die Leistung nur zum Teil unmöglich, so hat der Besteller nur dann
ein Rücktrittsrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat. Ansonsten kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2.
Liegt ein Lieferverzug im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Liefer-
bedingungen vor, so kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB
vom Vertrag zurücktreten.
3.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden
des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn TIMMER eine ihr gestellte, ange-
messene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines
von ihr zu vertretenden Mangels durch ihr Verschulden untätig verstreichen lässt.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch TIMMER.
§ 10 Recht des Lieferers auf Rücktritt vom Vertrag
1.
Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 5 dieser Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen ein, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von TIMMER erheblich
einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Gleiches gilt für den
Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Ist dies
wirtschaftlich nicht vertretbar, steht TIMMER das Recht zu, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen
eines solchen Rücktritts sind nicht gegeben, sofern nicht grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verschulden des Lieferers vorliegt.
2.
Will TIMMER von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,
und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart worden war.
§ 11 Montage und Inbetriebsetzung
Für die Montage von Liefergegenständen und für die lnbetriebsetzungsarbeiten
gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1.
Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten werden von TIMMER nur aufgrund
besonderer schriftlicher Vereinbarung übernommen.
2.
Die durch Montage- und Inbetriebsetzungsarbeiten verursachten Kosten sind
vom Besteller zusätzlich zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht ausdrücklich
bereits bei der Festsetzung der Preise berücksichtigt wurden. Als Kosten gelten
dabei insbesondere die Aufwendungen für das von TIMMER gestellte Personal,
deren Arbeit nach den von TIMMER festgelegten Montagesätzen (einschließlich
Zuschlägen für fällige Überstunden usw.), einschließlich sonstiger entstandener
Reise- und Gepäckbeförderungskosten, die vom Besteller zu erstatten sind.
3.
Der Besteller hat auf seine Kosten und Gefahr insbesondere rechtzeitig bereit-
zustellen:
a) das für die Montage und/oder Inbetriebsetzung notwendige Hilfspersonal (für das
und für dessen Arbeit TIMMER keinerlei Haftung trifft),
b) die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten, Vorricht-
ungen, Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge,
c) die für die gehörige Aufbewahrung der für die Montage und/oder Inbetriebsetzung
bereitgestellten Geräte und Materialien aller Art geeignete, verschließbare
Räume;
d) der Besteller ist zu allen etwa erforderlichen baulichen und sonstigen Maßnah
men verpflichtet, die für die rechtzeitige Durchführung von Montage- und/oder
Inbetriebsetzungsarbeiten erforderlich sind.
4.
Der Besteller trägt alle Gefahren (einschließlich Transportgefahr), für die Geräte
und Materialien von TIMMER, die für die Montage und/oder Inbetriebsetzung
bestimmt sind.
5.
Für Schäden aller Art (einschließlich Folgeschäden), die mit der Durchführung
von Montage- und/oder lnbetriebsetzungsarbeiten verbunden sind, haftet
TIMMER ausschließlich im Rahmen von § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist der Ort unseres Werkes.
2.
Gerichtsstand ist Rheine, sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs.
1 ZPO ist. TIMMER ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Bestellers zu erheben.
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Einheitlichen UN-Kaufrechts - ClSG- ist ausgeschlossen.
§13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der obigen Bestimmungen nicht
berührt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Rest-
klausel unberührt, wenn diese inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen
aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine ver-
bleibende sinnvolle Regelung ergibt.
Stand September 2006.
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